Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen

der UNIKE design&development GmbH

– Stand August 2007 –

 

1. Geltungsbereich

 

1.1 Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der UNIKE design&development GmbH liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von UNIKE zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn UNIKE sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

 

1.2 Soweit in der Auftragsbestätigung von UNIKE hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen, insbesondere die RSLA Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MSC für Lizenzprogramme.

2. Angebote, Vertragsschluss

 

2.1 Alle von UNIKE abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von UNIKE schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung von UNIKE ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn UNIKE nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von UNIKE.

 

2.2 Software Lizenzen

Die Vereinbarung über die Überlassung und Nutzung der MSC Lizenzprogramme unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von MSC für Lizenzprogramme (RSLA). Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheines durch den Kunden und UNIKE GmbH zustande. Angegebene Nachlässe für die MSC-Software aufgrund von Mengenkonditionen oder Sondervereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung und Genehmigung von MSC. Verbindlich sind nur die in den Bestellscheinen von UNIKE GmbH aufgeführten Preisangaben.

 

2.2 An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält UNIKE sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von UNIKE Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.


2.3 Wartungsleistung

Sofern im Hinblick auf ein bestimmtes Order Schedule nichts Anderes vereinbart wurde, beginnt der erste Wartungszeitraum beim Erwerb von Wartungsleistungen zum im entsprechenden Order Schedule festgehaltenen Anfangstermin und läuft zum ersten Jahrestag dieses Anfangtermins. Danach verlängert sich die Wartung gemäß diesem Order Schedule immer wieder automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht von einer Partei mindestens 90 Tage vor Ablauf des laufenden Wartungszeitraums schriftlich gekündigt wird. Bei Änderungen von Preisen für Wartungsdienstleistungen, bekommt der Kunde mindestens 120 Tage vor dem Kommenden Verlängerungstermin eine entsprechende Schriftliche Mitteilung über die neuen Preise. Entschließt sich der Kunde, die Wartung zu den neuen Preisen nicht zu verlängern, muss der Kunde UNIKE mindestens 90 Tage vor dem jeweiligen Verlängerungstermin, zu welchem die neuen Preise wirksam werden sollen, schriftlich die Wartungsleistungen kündigen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die UNIKE GmbH zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel- oder Scheckzahlung ist nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich.

Ein Rücktritt von einer gebuchten Schulung/Workshop ist bis zwei Wochen vor Schulungsbeginn möglich. Bei einer späteren Stornierung erlauben wir uns, den vollen Preis in Rechnung zu stellen.

 

3.2 Reisekosten, Spesen

Reisekosten und Spesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Übernachtungen (Hotelkosten) werden mit einer Pauschale von 100, -- € pro Nacht abgerechnet. Sonstige Reisekosten (Flug, Bahn) werden nach Beleg abgerechnet.

 

4. Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine

 

4.1 Bei Warenlieferungen geht, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager von UNIKE verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt UNIKE die Art des Versands.

 

4.3 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von UNIKE, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung, der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.

 

4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass UNIKE die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von UNIKE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

 

5. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

 

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder des im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werks, insbesondere an Software, bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.

 

5.2 Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von UNIKE. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von UNIKE.

 

7. Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen

 

7.1 Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei UNIKE geltend zu machen.

 

7.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist UNIKE berechtigt, die UNIKE entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

10. Haftung

 

10.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 10.2 haftet UNIKE nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern UNIKE schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

10.2 Soweit UNIKE keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 10.000, oder, wenn der Wert des betreffenden Auftrags diesen Betrag übersteigt, auf den Auftragswert.

 

10.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet UNIKE insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

10.4 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die Haftung von UNIKE ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von UNIKE und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.